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   BGH, 09.06.2020 - 2 StR 111/20   

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https://dejure.org/2020,16499
BGH, 09.06.2020 - 2 StR 111/20 (https://dejure.org/2020,16499)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2020 - 2 StR 111/20 (https://dejure.org/2020,16499)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 2 StR 111/20 (https://dejure.org/2020,16499)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ergänzung der Urteilsformel bzgl. Anrechnung der im Königreich Belgien erlittenen Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51 Abs. 4 S. 2
    Ergänzung der Urteilsformel bzgl. Anrechnung der im Königreich Belgien erlittenen Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.10.2012 - 2 StR 350/12

    Absehen von der Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft und

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 2 StR 111/20
    Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für eine in dieser Sache im Königreich Belgien erlittene Freiheitsentziehung nachgeholt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 analog StPO), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 350/12, juris Rn. 1).
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 357/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionsbegründungsfrist;

    Auszug aus BGH, 09.06.2020 - 2 StR 111/20
    Ein anderer Maßstab als 1:1 kommt ersichtlich nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 StR 357/19, juris Rn. 5).
  • BGH, 17.12.2020 - 2 StR 441/20

    Anrechnung einer in Spanien erlittenen Untersuchungshaft auf eine hier verhängte

    Der Senat hat den Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung für eine in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung nachgeholt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 Abs. 1 analog StPO), nachdem das Landgericht seine in den Urteilsgründen mitgeteilte Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 StR 111/20, juris Rn. 1).
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